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Art 4

Gesetz über die Inkraftsetzung von Vereinbarungen betreffend den befristeten Aufenthalt von Streitkräften der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin und von sowjetischen Streitkräften auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach Herstellung der Deutschen Einheit

(1) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats vorläufige Abkommen mit der Französischen Republik, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft zu setzen, die die weiteren in Artikel 3 nicht behandelten Gegenstände alliierter Vorbehaltsrechte in bezug auf Berlin betreffen.
(2) Die Abkommen sollen insbesondere folgende Gegenstände betreffen:
a)
künftige Zuständigkeit deutscher Gerichte und Behörden für aus der Besatzungszeit herrührende Gegenstände,
b)
vorläufige Bestandskraft von Rechten und Verpflichtungen, die durch alliierte Maßnahmen festgestellt oder begründet wurden,
c)
Haftung für Ansprüche gegen die drei Staaten, ihre Organe oder Personen, die in ihrem Namen oder unter ihrer Autorität tätig waren,
d)
Arbeits- und Sozialversicherungsverhältnisse von Ortskräften der Alliierten,
e)
Beendigung besatzungsrechtlicher Besitz- und Nutzungsverhältnisse,
f)
Abwicklung der persönlichen Angelegenheiten von Mitgliedern der alliierten Streitkräfte sowie deren Angehörigen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR212460990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ec2b91b84e52c82df63613d11bf6c70678851e8be38c43a63a9369be3633147

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