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Art 4
- a)
- künftige Zuständigkeit deutscher Gerichte und Behörden für aus der Besatzungszeit herrührende Gegenstände,
- b)
- vorläufige Bestandskraft von Rechten und Verpflichtungen, die durch alliierte Maßnahmen festgestellt oder begründet wurden,
- c)
- Haftung für Ansprüche gegen die drei Staaten, ihre Organe oder Personen, die in ihrem Namen oder unter ihrer Autorität tätig waren,
- d)
- Arbeits- und Sozialversicherungsverhältnisse von Ortskräften der Alliierten,
- e)
- Beendigung besatzungsrechtlicher Besitz- und Nutzungsverhältnisse,
- f)
- Abwicklung der persönlichen Angelegenheiten von Mitgliedern der alliierten Streitkräfte sowie deren Angehörigen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR212460990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ec2b91b84e52c82df63613d11bf6c70678851e8be38c43a63a9369be3633147