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Art 2
- a)
- Beachtung der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und die Einhaltung des deutschen Rechts durch die sowjetischen Streitkräfte, deren Mitglieder und Familienangehörige,
- b)
- befristeten Aufenthalt und planmäßigen Abzug der sowjetischen Streitkräfte,
- c)
- geeignete Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit der sowjetischen Streitkräfte, der ihnen zugewiesenen Liegenschaften und ihres Eigentums,
- d)
- Bewegungen, Manöver, Übungen und Ausbildung sowie sonstige Aktivitäten der sowjetischen Streitkräfte,
- e)
- Flugbetrieb sowjetischer Streitkräfte,
- f)
- Nutzung der den sowjetischen Streitkräften zugewiesenen Liegenschaften,
- g)
- Polizeigewalt gegenüber den sowjetischen Streitkräften, deren Mitgliedern und Familienangehörigen,
- h)
- Versorgung der sowjetischen Streitkräfte,
- i)
- Nutzung von Verkehrseinrichtungen durch die sowjetischen Streitkräfte und deren Mitglieder,
- j)
- Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens sowie deren Benutzung durch die sowjetischen Streitkräfte, deren Mitglieder und Familienangehörige,
- k)
- Gesundheitswesen und Umweltschutz,
- l)
- Ein- und Ausreise der sowjetischen Streitkräfte, deren Mitglieder und Familienangehörigen,
- m)
- Zoll-, Steuer- und Monopolangelegenheiten in bezug auf die sowjetischen Streitkräfte, deren Mitglieder und Familienangehörigen,
- n)
- Gerichtsbarkeit und Rechtshilfe,
- o)
- Haftung bei Schädigung Dritter und bei Schäden der Vertragsparteien,
- p)
- Beilegung von Streitigkeiten und Einsetzung einer deutsch-sowjetischen Kommission,
- q)
- die Vereinbarung, daß ein Vertrag unter Berücksichtigung des erreichten Verhandlungsstandes baldmöglichst unterzeichnet und ratifiziert wird.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR212460990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ec2b91b84e52c82df63613d11bf6c70678851e8be38c43a63a9369be3633147