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§ 21Nachweis der Ausbildereignung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement

(1) Für den Erwerb des Fortbildungsabschlusses nach dieser Verordnung hat die zu prüfende Person ihre berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nachzuweisen durch
1.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung oder
2.
eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
(2) Der Nachweis ist vor dem Ablegen der ersten Prüfungsleistung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach den §§ 14 und 15 vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0BB0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3852c21eafd1f7d238a2e5dee1d8ada59a7f59d93abbfdb1fd59099078e63d41

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 4 AusbEignV 2009Nachweis der Eignung

    „… arbeitspädagogischen Qualifikationen nachzuweisen durch 1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung oder 2. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichb …“