(1) Im Fall einer strafbefreienden Erklärung nach § 1 Abs. 1 werden die auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf das Kapitalvermögen entfallenden Steuern für Veranlagungszeiträume vor 1986 nicht festgesetzt, wenn insoweit nach § 1 Straffreiheit eintritt oder eine Geldbuße nicht festgesetzt wird. Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden, soweit die auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallende Einkommensteuer oder auf das Kapitalvermögen entfallende Vermögensteuer weder vorsätzlich noch leichtfertig verkürzt worden ist. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steuerschulden, die nach § 45 der Abgabenordnung auf den Erklärenden übergegangen sind.
(2) Werden in Steuererklärungen für Veranlagungszeiträume ab 1987 Einkünfte aus Kapitalvermögen oder wird in ihnen Kapitalvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 angegeben, ohne daß solche Einkünfte oder solches Kapitalvermögen zugleich für vorangegangene Veranlagungszeiträume ab 1986 nach § 1 Abs. 1 strafbefreiend erklärt werden, und bestehen Anhaltspunkte dafür, daß solche Einkünfte oder solches Vermögen in Steuererklärungen für solche Veranlagungszeiträume unrichtig oder unvollständig angegeben worden sind, hat die Finanzbehörde für die strafbefreiende Erklärung nach § 1 Abs. 1 eine angemessene Frist zu setzen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
„… lich noch leichtfertig verkürzt worden ist. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steuerschulden, die nach § 45 der Abgabenordnung auf den Erklärenden übergegangen sind. (2) Werden in Steuererklärungen für Veranlagungszeiträume ab 1987 Einkünfte aus …“
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