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StrbEG

§ 2Absehen von Steuerfestsetzung

Gesetz über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen

(1) Im Fall einer strafbefreienden Erklärung nach § 1 Abs. 1 werden die auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf das Kapitalvermögen entfallenden Steuern für Veranlagungszeiträume vor 1986 nicht festgesetzt, wenn insoweit nach § 1 Straffreiheit eintritt oder eine Geldbuße nicht festgesetzt wird. Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden, soweit die auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallende Einkommensteuer oder auf das Kapitalvermögen entfallende Vermögensteuer weder vorsätzlich noch leichtfertig verkürzt worden ist. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steuerschulden, die nach § 45 der Abgabenordnung auf den Erklärenden übergegangen sind.
(2) Werden in Steuererklärungen für Veranlagungszeiträume ab 1987 Einkünfte aus Kapitalvermögen oder wird in ihnen Kapitalvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 angegeben, ohne daß solche Einkünfte oder solches Kapitalvermögen zugleich für vorangegangene Veranlagungszeiträume ab 1986 nach § 1 Abs. 1 strafbefreiend erklärt werden, und bestehen Anhaltspunkte dafür, daß solche Einkünfte oder solches Vermögen in Steuererklärungen für solche Veranlagungszeiträume unrichtig oder unvollständig angegeben worden sind, hat die Finanzbehörde für die strafbefreiende Erklärung nach § 1 Abs. 1 eine angemessene Frist zu setzen.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR110930988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 798f58d57d2b99f9ae9f1303648123f85047270884a51e6674e53826be908a99

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 45 AOGesamtrechtsnachfolge

    „… lich noch leichtfertig verkürzt worden ist. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steuerschulden, die nach § 45 der Abgabenordnung auf den Erklärenden übergegangen sind. (2) Werden in Steuererklärungen für Veranlagungszeiträume ab 1987 Einkünfte aus …“