Zum Gesetzesinhalt

StrbauMstrV

§ 6Situationsaufgabe

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk.
(2) Als Situationsaufgabe sind eine vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebene Verkehrsfläche und eine vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion herzustellen oder zu vervollständigen. Die ausgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.
(3) Für den Bereich der Verkehrsflächen kommen insbesondere
1.
Pflaster-, Asphalt- und Betondecken sowie Plattenbeläge,
2.
künstliche und natürliche Steine sowie Platten, Bord- und Einfassungssteine,
3.
Absteckungen und Höhenmessungen,
4.
Entwässerungskanäle und -leitungen, Dränung und
5.
Baustellensicherungen,
als Bau- und Bauhilfskonstruktionen kommen insbesondere
1.
Bauwerke aus Beton, Stahlbeton und Mauerwerk sowie
2.
Baugrubensicherungen
in Betracht.
(4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 70 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR039000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac89fead7dfabc7748b20627793bc1c300ee7a4cdb43d5ddb2e4710d6581331b

XML-Quelle beim Herausgeber