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StrbauMstrV

§ 4Meisterprüfungsprojekt

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Neu- oder Umbau
1.
einer Straße oder
2.
einer Zufahrt oder
3.
eines Parkplatzes
einschließlich der Entwässerungsmaßnahme zu entwerfen, zu planen und zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage ist die Durchführungsplanung für einen Teilbereich des Bauprojektes vorzunehmen sowie eine Leistungsbeschreibung zur Vergabe von Fremdleistungen zu erstellen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 Prozent, die Durchführungsplanung und die Leistungsbeschreibung mit 60 Prozent und die Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent gewichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 70 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR039000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac89fead7dfabc7748b20627793bc1c300ee7a4cdb43d5ddb2e4710d6581331b

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