(1) Die Technische Aufsichtsbehörde beaufsichtigt den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen. Sie kann sich dabei auf Stichproben, bei Fahrzeugen auf das erste Fahrzeug einer Serie, beschränken. Sie kann verlangen, daß Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten rechtzeitig angezeigt werden.
(2) Die Aufsicht umfaßt insbesondere Feststellungen über
1.
die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung,
2.
die Brauchbarkeit der verwendeten Baustoffe und Bauteile,
3.
die ausreichende Sicherung des durch den Bau berührten Fahrbetriebes.
(3) Den mit der Aufsicht Beauftragten ist Zutritt zur Baustelle oder Fertigungsstelle sowie Einblick in die für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2019 I 1410
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