Zum Gesetzesinhalt

BOStrab

§ 29Brücken

Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

(1) Brücken müssen den für die Strecke maßgebenden Lastenzug sowie die sonstigen statischen und dynamischen Belastungen bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit sicher aufnehmen können.
(2) Gleisbogen mit Halbmessern unter 300 m auf Brücken müssen zusätzliche Leiteinrichtungen haben, sofern die Spurführung nicht auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Stützen von Brücken, die neben Fahrbahnen von Straßen angeordnet sind, müssen so bemessen sein, daß sie einem Fahrzeuganprall standhalten, es sei denn, daß sie durch ihre Lage oder durch besondere Maßnahmen gegen Fahrzeuganprall geschützt sind.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend auch für Stützen von Brücken im Bereich eigener und anderer Verkehrswege.
(5) Verlaufen Sicherheitsräume auf Brücken, müssen Geländer vorhanden sein, die Personen auch beim Räumen von Fahrzeugen Schutz gegen Absturz bieten.
(6) Die Vorschriften über Brücken sind auf Durchlässe und sonstige oberirdische Bahnbauwerke, die den Oberbau tragen oder stützen, entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2019 I 1410

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026480987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bf7ec2c5642a21422fef9d21a58980bb2742a52a73d4871c26c755af1aef1e4

XML-Quelle beim Herausgeber