BOStrab
§ 22Zugsicherungsanlagen
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
- 1.
- die Fahrwege einzustellen und zu sichern,
- 2.
- den Zügen Aufträge über die Fahrweise zu übermitteln,
- 3.
- die Fahrweise der Züge technisch zu überwachen und bei gefährdenden Abweichungen zu beeinflussen.
- 1.
- mindestens der Bremswegabstand von sicherungstechnisch erfaßbaren Hindernissen frei ist und freigehalten wird,
- 2.
- die zugehörigen Weichen verschlossen sind und
- 3.
- die zulässigen Geschwindigkeiten bei den Aufträgen über die Fahrweise berücksichtigt sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2019 I 1410
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026480987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bf7ec2c5642a21422fef9d21a58980bb2742a52a73d4871c26c755af1aef1e4