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Anlage 1(zu § 20 Absatz 5 Nummer 1) Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen

Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

(Fundstelle: BGBl. I 1987, Nr 58, Anlageband S. 2)
 Bild 1 Andreaskreuz

Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Strecke elektrische Fahrleitung hat
 Bild 2 Lichtzeichen

Bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein
 Bild 3 Lichtzeichen mit Halbschranke

Bei beengten Verhältnissen gelten die Angaben zu Bild 2 entsprechend.

Die Halbschranke darf auch senkrecht gestreift sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2019 I 1410

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026480987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bf7ec2c5642a21422fef9d21a58980bb2742a52a73d4871c26c755af1aef1e4

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