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StrabBlPV

§ 5Geschäftsführung

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

Die berufende Behörde regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Einzelheiten über die Durchführung der Prüfungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 173 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015540988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f9934f036c8cf1ef983a7d386da5122352daa3ead4e8a742e8e4c23da4cf717c

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