(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft aus dem Kreis von
1.
Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder diesen vergleichbaren Beschäftigten,
2.
Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt oder diesen vergleichbaren Beschäftigten,
3.
bestätigten Straßenbahnbetriebsleitern
die Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils für fünf Jahre. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können von der berufenden Behörde nach Absatz 1 aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3) Die berufende Behörde nach Absatz 1 bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter sein.
(4) Ist ein Prüfungsausschuß für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden (§ 1 Abs. 2), nimmt die von diesen bestimmte Stelle die Befugnisse der berufenden Behörde wahr.
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt nach Maßgabe der §§ 3 und 4, welche Mitglieder als Prüfer jeweils an einer Prüfung mitwirken.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 173 G v. 29.3.2017 I 626
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