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StrabBlPV

§ 13Schriftlicher Teil der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er Aufgaben aus dem Bereich der Betriebsleitertätigkeit rasch und sicher erfassen, in kurzer Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungsaufgaben. Die Aufgaben nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden, diejenige nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 ist innerhalb von drei Stunden von dem Kandidaten unter Aufsicht zu bearbeiten. Wird eine fachübergreifende Prüfungsaufgabe nach § 12 Abs. 3 gestellt, ist eine Bearbeitungszeit von vier Stunden vorzusehen.
(3) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten des schriftlichen Teils der Prüfung.
(4) Jede Arbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Bei abweichender Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 173 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015540988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f9934f036c8cf1ef983a7d386da5122352daa3ead4e8a742e8e4c23da4cf717c

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