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§ 12Gliederung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und ist in dieser Reihenfolge durchzuführen.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt je eine Arbeit aus den Fächern
1.
Technik der Betriebsanlagen,
2.
Technik der Fahrzeuge,
3.
Straßenbahnbetrieb.
(3) An die Stelle der beiden schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.
(4) Der mündliche Teil der Prüfung umfaßt die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Verwaltung und Recht.
(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
1.
Trassierungsgrundsätze,
2.
Lastannahmen und Standsicherheit von Bahnbauwerken und Bahnkörpern,
3.
Einrichtung und Sicherung von Baustellen,
4.
Brandschutz,
5.
Gestaltung und Ausrüstung der Haltestellen,
6.
Trag- und Spurführungstechniken,
7.
Zugsicherungs- und Nachrichtentechnik,
8.
Energieversorgung,
9.
Instandhaltung von Betriebsanlagen.
(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
1.
Fahrzeugarten und Betriebsweisen,
2.
Lastannahmen und Gestaltung der Fahrzeugkörper,
3.
Laufwerke und Spurführung,
4.
Antrieb und Bremsen,
5.
Fahrzeugsteuerung,
6.
Sicherungseinrichtungen,
7.
Brandschutz,
8.
Fahrzeugausrüstung,
9.
Instandhaltung von Fahrzeugen.
(7) Das Fach Straßenbahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
1.
Grundsätze des Fahrbetriebes,
2.
Streckenleistungsfähigkeit, Zugabstände, zulässige Geschwindigkeiten,
3.
Netzentwicklung und Fahrzeitermittlung,
4.
Fahrplanarten und Fahrplangestaltung,
5.
Ausbildung, Prüfung und Überwachung der Betriebsbediensteten,
6.
Einsatz der Betriebsbediensteten sowie Dienstplangestaltung,
7.
Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen,
8.
Fahrgastbedienung,
9.
Unfallverhütung,
10.
Grundzüge der Betriebswirtschaft.
(8) Das Fach Verwaltung und Recht erstreckt sich insbesondere auf tätigkeitsbezogene Fragen über
1.
Personenbeförderungsrecht,
2.
Verwaltungsrecht,
3.
Straßenverkehrsrecht, Verkehrswegerecht und Immissionsschutz,
4.
Arbeits- und Arbeitsschutzrecht,
5.
Versicherungs- und Haftpflichtrecht,
6.
strafrechtliche Vorschriften und Ordnungswidrigkeiten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 173 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015540988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f9934f036c8cf1ef983a7d386da5122352daa3ead4e8a742e8e4c23da4cf717c

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