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NTSG

§ 3Anwendung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes bei Straftaten gegen die Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes

Gesetz über den Schutz der Truppen des Nordatlantikpaktes durch das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Für die Anwendung der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die gerichtliche Zuständigkeit und die Übernahme, Abgabe oder Überweisung der Untersuchung, Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen stehen die in § 1 genannten Straftaten den ihnen entsprechenden Verstößen gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches gleich.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.3.2008 I 490;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 23.5.2017 I 1226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005970957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21e486f37ebf150eb100d6323244f9ad38ca4c72fc4c8aef21a1d249d56afde9

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