NTSG
§ 2Anwendung von Bußgeldvorschriften zum Schutz der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes
- 1.
- § 111 auf Taten gegenüber einem zuständigen Soldaten oder zuständigen Beamten dieser Truppen;
- 2.
- § 113 auf öffentliche Ansammlungen, die gegen Soldaten, Beamte oder von ihnen zur Unterstützung zugezogene Bedienstete dieser Truppen gerichtet sind;
- 3.
- § 114 auf das Betreten von militärischen Einrichtungen und Anlagen eines Vertragsstaates sowie von Örtlichkeiten, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben dieser Truppen gesperrt sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.3.2008 I 490;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 23.5.2017 I 1226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005970957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21e486f37ebf150eb100d6323244f9ad38ca4c72fc4c8aef21a1d249d56afde9