StPO
§ 53aZeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
- 1.
- eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung,
- 2.
- einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder
- 3.
- einer sonstigen Hilfstätigkeit
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006290950
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59801a479ac45c457f1ddcc32d4e38ca20eafa309c1c727a4a381a9fd0886f2b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 62 BKAGSchutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
„… älte oder Kammerrechtsbeistände handelt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung genannten Personen das Zeugnis verweigern dürften. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme r …“
- § 3b G 10Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
„… er Maßnahme möglich ist, zu beschränken. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern dürften. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern die zeugnisverweigerungsberechti …“
- § 29 MADGSchutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern
„… oder Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände gilt Absatz 1. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die in § 53a der Strafprozessordnung genannten Personen entsprechend anzuwenden. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Maßnahme wegen tats …“
- § 82 ZFdGSchutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger
„… icht um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die in § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass …“