(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Steinmetzarbeit nach Nummer 1 oder eine Steinbildhauerarbeit nach Nummer 2 zu entwerfen, zu planen und zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage ist
1.
als Steinmetzarbeit
ein profiliertes oberflächenbearbeitetes Werkstück oder ein Bauteil aus Naturstein manuell oder maschinengestützt herzustellen
oder
ein mehrteiliges profiliertes historisches Bauteil unter Beachtung der Oberflächenanforderungen zu restaurieren oder zu rekonstruieren
oder
ein Belag aus Naturstein oder künstlichem Stein unter konstruktiven und gestalterischen Anforderungen herzustellen und zu verlegen;
2.
als Steinbildhauerarbeit
ein Bildhauerstück manuell oder maschinengestützt herzustellen, zu restaurieren oder zu rekonstruieren.
Die durchgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.
(4) Die Entwurfs-, Planungs-, Kalkulations- und Dokumentationsarbeiten werden mit 40 Prozent, die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent gewichtet.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 68 V v. 18.1.2022 I 39
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