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§ 2Meisterprüfungsberufsbild

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk

(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,
1.
einen Betrieb selbständig zu führen,
2.
technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
3.
die Ausbildung durchzuführen und
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Konstruktions-, Fertigungs-, Verlege- und Montagetechniken, gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
5.
technische Arbeitspläne und technische Zeichnungen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen sowie Arbeitsprozesse überwachen,
6.
Skizzen, Entwürfe und Modelle unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, insbesondere von Freihandzeichnen und Schriftgestaltung, erstellen,
7.
Werksteine, Bekleidungen und Beläge aus natürlichen und künstlichen Steinen für den Innen- und Außenbereich entwerfen, herstellen, verlegen, ansetzen und versetzen,
8.
manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Trennverfahren beherrschen,
9.
Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Konservierung von natürlichen und künstlichen Steinen bei der Planung und Fertigung berücksichtigen,
10.
Werkstücke und Bauteile, insbesondere Grabmalanlagen und Denkmäler, auch unter Berücksichtigung von Schriften, Ornamenten, Zeichen und Symbolen, entwerfen, herstellen, aufstellen und versetzen,
11.
Bildhauerarbeiten entwerfen, ausführen und unter Beachtung denkmalpflegerischer Auflagen sowie historischer Vorgaben restaurieren und rekonstruieren; Modelle und Formen herstellen,
12.
Restaurierungs-, Renovierungs- und Rekonstruktionsarbeiten unter Berücksichtigung von stilkundlichen, heraldischen und kunstgeschichtlichen Aspekten sowie der historischen und zeitgemäßen Formensprache festlegen und ausführen sowie Reinigungs-, Imprägnierungs- und Konservierungsalternativen bestimmen und begründen,
13.
Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
14.
Fehler- und Schadenssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Schäden beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
15.
Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 68 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR128100008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be3a990594a75fef685a9165d1e1dcb2bf5ebf15f1ab0f6ad1ac86788c6a1fb3

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