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StimmRMV

§ 7Ersatz für die Unterschrift bei der elektronischen Übermittlung einer Mitteilung

Verordnung zur Mitteilung der Stimmrechte aus Aktien und anderen Instrumenten nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Anstelle der eigenhändigen Unterschrift bei einer schriftlichen Mitteilung tritt im Falle einer elektronischen Übermittlung einer Mitteilung die Angabe des vollständigen Namens der natürlichen Person, die die Verantwortung für den Inhalt der Mitteilung trägt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 2.6.2020 I 1217

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR172300018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff5cfdf967273b015f709ee3822ab25de36a9ef83a33fab522d4a059125afc54

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