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StimmRMV

§ 4Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an die Bundesanstalt

Verordnung zur Mitteilung der Stimmrechte aus Aktien und anderen Instrumenten nach dem Wertpapierhandelsgesetz

(1) Eine elektronische Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt hat ausschließlich unter Nutzung des dafür vorgesehenen Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ auf der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt (MVP) nach den näheren Bestimmungen gemäß § 5 zu erfolgen.
(2) Im Fall einer technischen Störung der MVP, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen.
Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik „Die BaFin » Service » MVP Portal“.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 2.6.2020 I 1217

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR172300018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff5cfdf967273b015f709ee3822ab25de36a9ef83a33fab522d4a059125afc54

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