(1) Rücknahme und Widerruf von Bescheiden über Zuwendungen auf Grund eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 richten sich nach den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Wird ein Bescheid über Zuwendungen auf Grund eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 teilweise nach Absatz 1 zurückgenommen oder widerrufen, weil einzelne Maßnahmen einer politischen Stiftung die Anforderungen an die Förderfähigkeit nach § 2 Absatz 4 oder 5 nicht erfüllen, dieser Umstand jedoch nicht zur Feststellung einer Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 führt, ist für das auf die Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 1 folgende Haushaltsjahr zudem die Förderung der betroffenen politischen Stiftung um die Höhe des widerrufenen oder zurückgenommenen Betrags zu mindern. Die Höhe der Förderung anderer politischer Stiftungen bleibt unberührt.
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