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StiftFinG

§ 5Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Minderung

Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt

(1) Rücknahme und Widerruf von Bescheiden über Zuwendungen auf Grund eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 richten sich nach den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Wird ein Bescheid über Zuwendungen auf Grund eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 teilweise nach Absatz 1 zurückgenommen oder widerrufen, weil einzelne Maßnahmen einer politischen Stiftung die Anforderungen an die Förderfähigkeit nach § 2 Absatz 4 oder 5 nicht erfüllen, dieser Umstand jedoch nicht zur Feststellung einer Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 führt, ist für das auf die Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 1 folgende Haushaltsjahr zudem die Förderung der betroffenen politischen Stiftung um die Höhe des widerrufenen oder zurückgenommenen Betrags zu mindern. Die Höhe der Förderung anderer politischer Stiftungen bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR17F0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80578321429f6d9a7496ca07658cf1012225f13d51a877d95eecaea0c0755618

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