StiftFinG
§ 4Ende der Förderung
Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt
- 1.
- festgestellt wurde, dass die Anerkennung nach § 1 Absatz 1 entfallen oder die Voraussetzung des § 2 Absatz 2 nicht mehr gegeben ist,
- 2.
- festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 oder 5 entfallen sind,
- 3.
- die Voraussetzung des § 2 Absatz 3 entfallen ist,
- 4.
- gegen die politische Stiftung ein vollziehbares Vereinsverbot nach § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts erlassen worden ist oder
- 5.
- die politische Stiftung nach § 87a Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Gefährdung des Gemeinwohls aufgehoben worden ist.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR17F0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80578321429f6d9a7496ca07658cf1012225f13d51a877d95eecaea0c0755618
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 87a BGBAufhebung der Stiftung
„… ur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts erlassen worden ist oder 5. die politische Stiftung nach § 87a Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Gefährdung des Gemeinwohls aufgehoben worden ist. (2) Endet die Förderung einer politischen Stiftung, weil ein Be …“