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StiftBTG

§ 8

Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen

Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tode entstanden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR014830990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d39e12e2603da304d9b2216bdd46826167a827a2ec81649d4c8647ff4293841

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