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StiftBTG

§ 28

Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen

(1) Eine nichtrechtsfähige Stiftung ist eine Vermögensmasse, die einem bestimmten Zweck gewidmet ist aber keine Rechtsperson darstellt, sondern nach dem Willen des Stifters auf eine juristische Person des Privatrechts oder öffentlichen Rechts zur treuhänderischen Verwaltung übertragen worden ist. Ihre gesetzliche Vertretung erfolgt durch die juristische Person, der die Stiftung zugeordnet ist. Diese hat Stifter und Stiftungszweck der Stiftungsbehörde mitzuteilen.
(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen über die privatrechtliche Stiftung entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR014830990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d39e12e2603da304d9b2216bdd46826167a827a2ec81649d4c8647ff4293841

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