(1) Eine kirchliche Stiftung ist auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde zu genehmigen, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens gesichert erscheint oder von der Kirche gewährleistet wird.
(2) Eine Stiftung darf nicht ohne Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde als kirchliche Stiftung genehmigt werden. Das gleiche gilt für die Aufhebung oder Umwandlung einer kirchlichen Stiftung.
(3) Kirchliche Stiftungen unterliegen nicht der Staatsaufsicht, wenn sie kirchlichen Vorschriften entsprechend von der zuständigen Kirchenbehörde beaufsichtigt werden. Der Erlaß allgemeiner Vorschriften über Namen, Sitz, Zweck, Vertretung, Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen ist Aufgabe der Kirche.
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