(1) Ist für den Fall des Erlöschens einer Stiftung in der Satzung weder ein Anfallberechtigter bestimmt noch einem Stiftungsorgan die Bestimmung des Anfallberechtigten übertragen, so fällt das Vermögen
1.
einer kommunalen Stiftung an die kommunale Körperschaft,
2.
einer kirchlichen Stiftung an die aufsichtsführende Kirche,
3.
aller anderen Stiftungen an das Land.
(2) Die Anfallberechtigten haben das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken der Stiftung entsprechenden Weise zu verwenden.
(3) Fällt das Vermögen nicht an ein staatliches Organ, findet eine Liquidation in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über das Vereinsrecht statt.
Fassungsangaben der Quelle
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