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StIdV

§ 1Aufbau der Identifikationsnummer

Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern

Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 19.12.2025 I Nr. 372

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR272610006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b3298148d3feee5717098ac462c59c6d7db1c2095f322fb396a17a641a90ed53

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 139b AOIdentifikationsnummer

    „Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer.“