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Art 3
- 1.
- darüber, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich nach luxemburgischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der Zwangsvollstreckung behandelt werden;
- 2.
- über die Ausscheidung von Grundstücken, die in dem im Vertrag bezeichneten gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet liegen, aus dem Grundbuch;
- 3.
- über die Grundbuchbezirke für die im gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet liegenden Grundstücke.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR204140988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83750dd6a4b906e900074c853c062db5d037fb0d30a89f47ecf646cf35c974f6