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Art 3

Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

(1) Die Regierungen des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes werden ermächtigt, zum Zwecke der Ausführung des Vertrags durch Rechtsverordnungen Vorschriften zu treffen
1.
darüber, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich nach luxemburgischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der Zwangsvollstreckung behandelt werden;
2.
über die Ausscheidung von Grundstücken, die in dem im Vertrag bezeichneten gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet liegen, aus dem Grundbuch;
3.
über die Grundbuchbezirke für die im gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet liegenden Grundstücke.
(2) Die Regierungen des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR204140988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83750dd6a4b906e900074c853c062db5d037fb0d30a89f47ecf646cf35c974f6

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