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Art 2

Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze

In den Gebietsteilen, die nach Artikel 2 des Vertrags Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sind, gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen gemäß Artikel 13 Abs. 2 des Vertrags die in den Ländern Rheinland-Pfalz beziehungsweise Saarland geltenden Vorschriften des Bundesrechts, soweit sie nicht bereits zuvor in Kraft waren.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR204140988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83750dd6a4b906e900074c853c062db5d037fb0d30a89f47ecf646cf35c974f6

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