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StGrenzVtrAUTG

Art 3

Gesetz zu dem Vertrag vom 20. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie über Befugnisse der Grenzkommission

(1) Die Regierung des Landes Bayern wird ermächtigt, für die nach dem Vertrag der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Gebietsteile durch Rechtsverordnung
1.
Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich nach österreichischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der Zwangsvollstreckung behandelt werden,
2.
Vorschriften zur Überleitung solcher Rechte an Grundstücken zu treffen, die in vergleichbare Einrichtungen des deutschen Rechts übergeleitet werden können.
(2) Die Regierung des Landes Bayern kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR203770979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fca33ca99e2cf95c626566b3d9fec9297237910e12b3bafdcf0cd47604d62ebf

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