Zum Gesetzesinhalt

StGrenzVtrAUTG

Art 2

Gesetz zu dem Vertrag vom 20. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie über Befugnisse der Grenzkommission

In den Gebietsteilen, die nach Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland zufallen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages die in den Regierungsbezirken Oberbayern und Niederbayern geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft. Gleichzeitig tritt das österreichische Recht in diesen Gebietsteilen außer Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR203770979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fca33ca99e2cf95c626566b3d9fec9297237910e12b3bafdcf0cd47604d62ebf

XML-Quelle beim Herausgeber