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EGStGB

Art 318Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

(1) Auf die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die nach bisherigem Recht mit Ordnungsstrafe bedroht waren und nach neuem Recht Ordnungswidrigkeiten sind, ist das neue Recht mit der Beschränkung anzuwenden, daß sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem Höchstmaß der bisherigen Ordnungsstrafe bestimmt.
(2) Ist jedoch vor dem 1. Januar 1975 wegen einer der in Absatz 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen ein Ordnungsstrafbescheid erlassen worden, so ist in dem weiteren Verfahren das bisherige Recht anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.3.2024 I Nr. 109

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004690974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ef5f4c2a2b9d22b9e0c79e30bf39954cbfe13f190a31759d8cc9d5641e1ab676

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