EGStGB
Art 295Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004690974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ef5f4c2a2b9d22b9e0c79e30bf39954cbfe13f190a31759d8cc9d5641e1ab676
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 68a StGBAufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
„(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) gehören zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen. (2) Die Aufgaben der Aufsichtsstelle werden von Beamten des …“