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StGB

§ 4Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen

Strafgesetzbuch

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001270871

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
  • § 84d IRGBewilligungshindernisse

    „… g ist, 3. die Tat zu einem wesentlichen Teil in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen wurde, 4. bei Eingang des Erkenntnisses weniger als sechs Monate der Sanktion zu voll …“

  • § 88a IRGVoraussetzungen der Zulässigkeit

    „… übersandten Anordnung der Einziehung ist unzulässig, wenn 1. die Tat im Inland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen wurde und nach deutschem Recht nicht mit Strafe bedroht ist; 2. die betroffene Person …“

  • § 88c IRGAblehnungsgründe

    „… Satz 1 vorgelegt, vervollständigt oder berichtigt wurde; 2. die Tat im Inland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen wurde; 3. die Tat weder im Inland noch im Hoheitsbereich des ersuchenden Mitgliedstaa …“

  • § 90e IRGBewilligungshindernisse

    „… 3. die Tat wurde zu einem wesentlichen Teil in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen oder 4. die Dauer der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion beträgt wenig …“

  • § 91e IRGBewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung

    „… heitsgebiets des ersuchenden Mitgliedstaates und ganz oder teilweise im Inland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen und b) ist nach deutschem Recht weder als Straftat mit Strafe noch als Ordnungswidrig …“