StGB
§ 4Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 84d IRGBewilligungshindernisse
„… g ist, 3. die Tat zu einem wesentlichen Teil in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen wurde, 4. bei Eingang des Erkenntnisses weniger als sechs Monate der Sanktion zu voll …“
- § 88a IRGVoraussetzungen der Zulässigkeit
„… übersandten Anordnung der Einziehung ist unzulässig, wenn 1. die Tat im Inland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen wurde und nach deutschem Recht nicht mit Strafe bedroht ist; 2. die betroffene Person …“
- § 88c IRGAblehnungsgründe
„… Satz 1 vorgelegt, vervollständigt oder berichtigt wurde; 2. die Tat im Inland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen wurde; 3. die Tat weder im Inland noch im Hoheitsbereich des ersuchenden Mitgliedstaa …“
- § 90e IRGBewilligungshindernisse
„… 3. die Tat wurde zu einem wesentlichen Teil in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen oder 4. die Dauer der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion beträgt wenig …“
- § 91e IRGBewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung
„… heitsgebiets des ersuchenden Mitgliedstaates und ganz oder teilweise im Inland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen und b) ist nach deutschem Recht weder als Straftat mit Strafe noch als Ordnungswidrig …“