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StGB

§ 356Parteiverrat

Strafgesetzbuch

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001270871

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 207 BRAOAufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf

    „… 05 des Strafgesetzbuches), 3. Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und 4. Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).“

  • § 158 PAOAufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf

    „… 05 des Strafgesetzbuches), 3. Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und 4. Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).“