BRAO
§ 207Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
- 1.
- trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in seinem Herkunftsstaat zuständigen Behörde hat erlangen können und
- 2.
- in seinem Herkunftsstaat dem Beruf des Rechtsanwalts zugehörig ist; hierbei hat er die Zugehörigkeit gegenüber der Rechtsanwaltskammer an Eides statt zu versichern.
- 1.
- der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachkommt oder
- 2.
- die Voraussetzungen des § 206 Absatz 1 wegfallen.
- 1.
- sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte Teil mit Ausnahme des § 59j Absatz 3, der Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil und
- 2.
- die auf Grund des § 31d erlassene Rechtsverordnung.
- 1.
- Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches),
- 2.
- Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches),
- 3.
- Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und
- 4.
- Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005650959
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 01814068ef2d7e48cf9aee69eb3e0a52c998b06ea1b16a24d6660dba38098fdd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 139 StGBStraflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
„… te den Rechtsanwälten und Anwälten gleich: 1. Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches), 2. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches), …“
- § 352 StGBGebührenüberhebung
„… 03 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches), 3. Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und 4. Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).“
- § 356 StGBParteiverrat
„… 05 des Strafgesetzbuches), 3. Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und 4. Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Eingangsformel RAVPV
„… rch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden sind, – § 207 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 63 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist …“