StGB
§ 184bVerbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
- 1.
- einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
- a)
- sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
- b)
- die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
- c)
- die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- 2.
- es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
- 3.
- einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
- 4.
- einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
- 1.
- staatlichen Aufgaben,
- 2.
- Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
- 3.
- dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
- 1.
- die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
- 2.
- die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 8 AsylGÜbermittlung personenbezogener Daten
„… eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder § 184b des Strafgesetzbuches, § 96 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes ist, bb) mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben …“
- § 60 AufenthGVerbot der Abschiebung
„… eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder § 184b des Strafgesetzbuches, § 96 oder § 97 dieses Gesetzes ist, 2. die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder L …“
- § 1 FIDEVerzV
„… ) § 152b des Strafgesetzbuches, m) § 184 des Strafgesetzbuches, n) § 184a des Strafgesetzbuches, o) § 184b des Strafgesetzbuches, p) § 275 des Strafgesetzbuches, q) § 276 des Strafgesetzbuches, r) § 310 des Strafgesetzbuches, s) § 328 des Strafgese …“
- § 110d StPOBesonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches
„Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 und 3 oder § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2 des Strafgeset …“