StGB
§ 184aVerbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
- 1.
- verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
- 2.
- herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 1 FIDEVerzV
„… Nummer 1 des Strafgesetzbuches, l) § 152b des Strafgesetzbuches, m) § 184 des Strafgesetzbuches, n) § 184a des Strafgesetzbuches, o) § 184b des Strafgesetzbuches, p) § 275 des Strafgesetzbuches, q) § 276 des Strafgesetzbuches, r) § 310 des Strafges …“