Zum Gesetzesinhalt

StepVG

§ 11Übergangsvorschriften

Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte

(1) Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die Regelungen betreffend die Stiftung, die der Stiftungsrat oder der Stiftungsvorstand der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge erlassen hat, für die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte fort.
(2) Entscheidungen der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, die diese auf der Grundlage des bis einschließlich 30. Juni 2025 geltenden Rechts getroffen hat, gelten als Entscheidungen der Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte fort.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes, des Ausschusses und des Widerspruchsausschusses der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge sowie ihre Stellvertreter bleiben über den 30. Juni 2025 hinaus bis zum Ende ihrer jeweiligen Amtszeit im Amt.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge und ihrer Stellvertreter endet abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1 mit Beginn des 1. Juli 2025.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR03F0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e5221a113e462672c96fe19c8ec47305d24faa3f26bd57f8f6f52eba45f3df1

XML-Quelle beim Herausgeber