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SteinkohleFinG

§ 2Begriffsbestimmungen

Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018

Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
ein Kraftwerk eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Dampf oder Dampf und Gas oder Verbrennungsmotoren; unerheblich ist es, ob der Dampf oder das Gas in einer Turbo-Generatoren-Anlage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt oder nach nur teilweiser Ausnutzung für andere Zwecke, zum Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf, genutzt wird,
2.
Drittlandskohle die außerhalb des Bereichs der Europäischen Union gewonnene Steinkohle.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 306 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR308600007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de711ed54045574cd1e5e6458b3cb453936eca394d6471bcb5cc948702a3901c

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