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SteinkohleFinG

§ 1Zweck

Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018

(1) Die subventionierte Förderung der Steinkohle in Deutschland wird zum Ende des Jahres 2018 beendet.
(2) Dieses Gesetz dient der Finanzierung
a)
des Absatzes deutscher Steinkohle für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozess bis zum Jahr 2018,
b)
der Aufwendungen der Bergbauunternehmen infolge dauerhafter Stilllegungen,
c)
der ab dem Zeitpunkt der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus weiter bestehenden Verpflichtungen der Bergbauunternehmen und
d)
des sozialverträglichen Anpassungsprozesses für ältere Arbeitnehmer des deutschen Steinkohlenbergbaus.
(3) Ansprüche auf Zuschusszahlungen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 306 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR308600007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de711ed54045574cd1e5e6458b3cb453936eca394d6471bcb5cc948702a3901c

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