SteinkohleFinG
§ 1Zweck
Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018
- a)
- des Absatzes deutscher Steinkohle für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozess bis zum Jahr 2018,
- b)
- der Aufwendungen der Bergbauunternehmen infolge dauerhafter Stilllegungen,
- c)
- der ab dem Zeitpunkt der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus weiter bestehenden Verpflichtungen der Bergbauunternehmen und
- d)
- des sozialverträglichen Anpassungsprozesses für ältere Arbeitnehmer des deutschen Steinkohlenbergbaus.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 306 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR308600007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de711ed54045574cd1e5e6458b3cb453936eca394d6471bcb5cc948702a3901c