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StBPPV

§ 21Automatisches Löschen von Nachrichten

Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer

(1) Noch nicht abgerufene Nachrichten dürfen frühestens 90 Tage nach ihrem Eingang automatisch in den Papierkorb des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs verschoben werden. Abgerufene Nachrichten dürfen frühestens sieben Tage nach ihrem Abruf automatisch in den Papierkorb des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs verschoben werden.
(2) Im Papierkorb des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs befindliche Nachrichten dürfen frühestens nach 30 Tagen automatisch gelöscht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.12.2024 I Nr. 443

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210500022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33233904673e7f2a9969aeb4dc5070036b249816de5d8cbd9a18a4e31de7e1e9

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