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StBPPV

Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.12.2024 I Nr. 443

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210500022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33233904673e7f2a9969aeb4dc5070036b249816de5d8cbd9a18a4e31de7e1e9

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtAbschnitt 1 Steuerberaterplattform§ 1Führung der Steuerberaterplattform§ 2Einrichtung der Nutzerkonten§ 3Registrierung bei der Steuerberaterplattform und Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach§ 4Identifizierung und Authentisierung bei der Registrierung§ 5Digitale Steuerberateridentität§ 6Nutzung für hoheitliche elektronische Verwaltungsleistungen§ 7Weitere Zugangsberechtigungen für das Nutzerkonto§ 8Datensicherheit; unbefugter Zugriff§ 9Sperrung eines Nutzerkontos§ 10Löschung eines NutzerkontosAbschnitt 2 Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach§ 11Zweck§ 12Elektronische Adressatensuche§ 13Führung der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer§ 14Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs§ 15Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach§ 16Weitere Zugangsberechtigungen für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach§ 17Zugangsberechtigung für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer§ 18Anmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach; Übermittlung von Dokumenten mit nicht-qualifizierter Signatur§ 19Praxisabwickler, Praxistreuhänder, Vertreter und Zustellungsbevollmächtigte§ 20Datensicherheit; unbefugter Zugriff§ 21Automatisches Löschen von Nachrichten§ 22Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs§ 23Löschung des besonderen elektronischen SteuerberaterpostfachsAbschnitt 3 Inkrafttreten§ 24InkrafttretenSchlussformel