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StBPPV

§ 15Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach

Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer

(1) Die Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach erfolgt mittels
1.
einer Identifizierung und Authentisierung im Sinne des § 4 Absatz 1 sowie
2.
eines Registrierungstokens, den der Postfachinhaber von der Bundessteuerberaterkammer oder einer von ihr bestimmten Stelle erhält.
(2) Der Postfachinhaber erzeugt bei der Erstanmeldung einen öffentlichen und einen privaten Schlüssel. Der öffentliche Schlüssel wird in einem Verzeichnis der Bundessteuerberaterkammer abgelegt. Der private Schlüssel ist vom Postfachinhaber eigenständig abzulegen. Der private Schlüssel ist vom Postfachinhaber mit einem Passwort vor einer unbefugten Verwendung zu schützen (Zertifikats-Passwort).
(3) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.12.2024 I Nr. 443

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210500022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33233904673e7f2a9969aeb4dc5070036b249816de5d8cbd9a18a4e31de7e1e9

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