Zum Gesetzesinhalt

StBerG

§ 60Eigenverantwortlichkeit

Steuerberatungsgesetz

(1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus
1.
selbständige Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,
2.
zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder einer Berufsausübungsgesellschaft,
3.
Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten.
(2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013010961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c4c7c0b76466db57c014cb6a6dbb6872ace0319b079486700158377d92d152d8

XML-Quelle beim Herausgeber