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StBerG

§ 4cÖffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte

Steuerberatungsgesetz

(1) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs sind befugt:
1.
gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,
2.
Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse sowie überörtliche Prüfungseinrichtungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts,
3.
nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung und
4.
Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes jeweils nach Maßgabe des § 4b Absatz 2.
(2) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind zudem befugt:
1.
Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung und
2.
Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Patentanwaltsordnung im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013010961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c4c7c0b76466db57c014cb6a6dbb6872ace0319b079486700158377d92d152d8

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 305 InsOEröffnungsantrag des Schuldners

    „… öffentlichen Rechts, 3. nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung und 4. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger de …“

  • § 5 SGB 12Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege

    „… 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung und 4. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände …“

  • § 75 SGB 8Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

    „… des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Behinde …“