(1) Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes nachweisen, kann auf Antrag die Berechtigung verliehen werden, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen. Die Verleihung erfolgt durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Antragsteller seine berufliche Niederlassung hat.
(2) Die besondere Sachkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist durch eine mündliche Prüfung vor einem Sachkunde-Ausschuss nachzuweisen, der bei der Steuerberaterkammer zu bilden ist. Personen, die ihre besondere Sachkunde durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen und mindestens drei Jahre buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich beraten haben, können auf Antrag von der mündlichen Prüfung befreit werden. Über den Antrag auf Befreiung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer im Benehmen mit der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr benannten Behörde und, soweit der Antragsteller Rechtsanwalt oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist, im Benehmen mit der für die berufliche Niederlassung des Antragstellers zuständigen Rechtsanwaltskammer.
(2a) (weggefallen)
(3) Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zur Firma oder zum Namen zu führen, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.
(4) Vereine im Sinne des § 4a sind befugt, als Zusatz zum Namen des Vereins die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen.
(5) Wird eine Buchstelle für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von einer nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Berufs- oder Interessenvereinigung oder einer nach § 4c Absatz 1 Nummer 2 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben, so darf diese Buchstelle die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ nur führen, wenn die Leitung der Buchstelle zum Führen dieser Bezeichnung berechtigt ist.
(6) Die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn die Bestellung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer erlischt oder zurückgenommen oder widerrufen wird.
(7) Die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ darf nur von den nach Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 3 bis 5 dazu berechtigten Personen, Vereinigungen und Körperschaften geführt werden. Die nach Satz 1 Berechtigten dürfen die Bezeichnung nur als Zusatz zu den in den jeweiligen Absätzen genannten Angaben führen.
(8) Für die Bearbeitung des Antrags auf Verleihung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine Gebühr von einhundertfünfzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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