(1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben.
(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden. Der Zeitpunkt der Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung, die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten, die Bearbeitungszeit und die zum schriftlichen Teil der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel sollen von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Finanzbehörden der Länder bundeseinheitlich bestimmt werden.
(3) Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind
1.
Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,
2.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
3.
Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
4.
Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,
5.
Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union,
6.
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
7.
Volkswirtschaft,
8.
Berufsrecht.
Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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