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StBerG

§ 30Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

Steuerberatungsgesetz

(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein elektronisches Verzeichnis über
1.
die Lohnsteuerhilfevereine, die in ihrem Bezirk ihren Sitz haben, und
2.
die Beratungsstellen, die in ihrem Bezirk bestehen.
(2) Ein Auszug einzelner Daten aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013010961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c4c7c0b76466db57c014cb6a6dbb6872ace0319b079486700158377d92d152d8

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